Wer im Internet bei der Suchmaschine Google den Begriff „Online-Scheidung“ eingibt, erhält fast 2,75 Millionen Treffer. Die Anpreisungen für die Scheidung online reichen von „Turbo-„ und „Blitzscheidung“ bis hin zu „Günstiger geht nicht“, „unschlagbar preiswert“ und dergleichen mehr.
Das Wichtigste in Kürze: Online-Scheidung
- Der Begriff Online-Scheidung bezeichnet die Kommunikation mit dem Anwalt. Diese erfolgt über E-Mail, Telefon, Fax oder Brief und erübrigt in der Regel den persönlichen Termin beim Anwalt.
- Das persönliche Erscheinen beider Ehepartner zum Scheidungstermin ist grundsätzlich erforderlich.
- Die Online-Scheidung ist besonders für Ehepartner geeignet, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten.
- Die Gebühren für Rechtsanwälte sind gesetzlich verordnet und somit für alle Anwälte gleich. Eine Preisminderung gegenüber einer herkömmlichen Scheidung ergibt sich daher bestenfalls aus dem Wegfall der Fahrtkosten.
Nähere Informationen zur Online-Scheidung erhalten Sie im Folgenden.
Doch was ist dran an der Internetscheidung? Tatsächlich bietet sie einige bedeutende Vorteile – wenn auch nicht für alle scheidungswilligen Ehepartner.
Umgekehrt trifft dagegen der vielfach erweckte Eindruck, die gesamte Scheidung erfolge online und sei besonders kostengünstig, nicht zu. Denn beim Termin der Ehescheidung vor dem Familiengericht müssen die Ehegatten persönlich anwesend sein. Und auch die Scheidungskosten sind regelmäßig überall dieselben. Wie hoch diese im Einzelfall ausfallen, kann ein spezialisierter Scheidungsanwalt in einem unverbindlichen Kostenvoranschlag einschätzen.
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Was unter einer Online-Scheidung zu verstehen ist
Bei einer Internetscheidung nach vorheriger Trennung verläuft die gesamte Korrespondenz zwischen dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellen möchte, und seinem bundesweit tätigen Anwalt online, also über ein im Internet eingestelltes Formular bzw. per E-Mail. Persönliche Besuche des Mandanten beim Rechtsanwalt entfallen damit in aller Regel.
Stattdessen erfolgt die Beratung des Mandanten bzw. der Kontakt per Telefon, E-Mail, Fax oder Briefpost. Bei entsprechender örtlicher Nähe können in Einzelfällen und auf Wunsch des Mandanten Fragen aber auch persönlich geklärt werden.
Inhaltsverzeichnis
Der eigentliche Scheidungsantrag muss aber stets durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden, § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dabei genügt es bei einer einvernehmlichen Scheidung, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zur Ehescheidung zustimmt. Ebenso ist das persönliche Erscheinen der Ehegatten auch bei einer Online-Scheidung im Scheidungstermin grundsätzlich erforderlich, § 128 Abs. 1 FamFG.
Wird eine Online-Scheidung nach der Trennung in Auftrag gegeben, entsteht dadurch immer ein Mandatsverhältnis zu einem Rechts- oder Fachanwalt. Dabei ist aber bei den Anbietern von Internetscheidungen zu differenzieren: Wird die betreffende Seite im Netz von einem Juristen betrieben, erhält dieser das Mandat. Ist das für die Scheidung zuständige Familiengericht weiter vom Kanzleisitz des Anwaltes entfernt, zieht der Scheidungsanwalt einen weiteren Rechts- oder Fachanwalt hinzu, den Scheidungstermin wahrnehmen zu können. Die gesamte Korrespondenz und Beratung erfolgt jedoch nur über die Rechtsanwaltskanzlei, die der scheidungswillige Ehepartner beauftragt hat und mit der er in Kontakt steht.
Wird demgegenüber die Scheidung online von jemandem angeboten, der selber kein Rechtsanwalt ist, werden die Scheidungsunterlagen an einen Anwalt weitergeleitet, den der Scheidungswillige anschließend mit der Durchführung der Scheidung beauftragen muss. Die Informationen, ob der Anbieter der Online-Scheidung nun ein zugelassener Rechtanwalt ist oder nicht, lässt sich aus dem Impressum der betreffenden Internetseite ersehen. Für die reine Vermittlung können dann zusätzliche Kosten anfallen.
Im Familienrecht ist die Scheidung online nicht eigens per Gesetz geregelt. Vielmehr erfolgen die Beauftragung des Rechtsanwalts und Durchführung der Scheidung nach den dafür geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Das sind die Vorteile der Online-Scheidung
Der wesentliche Vorteil der Internetscheidung besteht in der hohen Zeitersparnis. Wird auf herkömmliche Weise Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen, der meit der Durchführung der Scheidung beauftragt werden soll, muss zunächst ein Termin vereinbart werden. Ist der Rechts- oder Fachanwalt überlastet, dauert es Tage, wenn nicht sogar Wochen, bis ein Termin zu den Bürozeiten vereinbart werden kann. Zur Wahrnehmung des Termins muss der Scheidungswillige unter Umständen (etwa in ländlichen Gegenden) eine größere Strecke zurücklegen oder wegen seiner Arbeitszeiten sogar einen Tag Urlaub nehmen.
Ist er dann in der Kanzlei eingetroffen, sitzt er zuerst einmal im Wartezimmer. Sind noch fehlende Unterlagen nachzureichen, muss der Mandant erneut zum Anwalt oder die Dokumente – sofern kein Fax vorhanden ist – auf dem Postweg senden, was aber ein passendes Briefkuvert nebst entsprechenden Briefmarken voraussetzt. All dies kostet Zeit und ist stellenweise äußerst lästig. Hinzu kommt, dass der Mandant erst einige Tage später informiert wird, wenn der Scheidungsanwalt anlässlich der Scheidung Schriftstücke versendet oder erhält und diese in Kopie an den Mandanten per Post verschickt.
Demgegenüber lässt sich beim Scheidungsverfahren, bei dem der mit der Durchführung beauftragte Anwalt, welcher via Internet erreichbar ist, alles bequem am heimischen Computer zu beliebigen Uhrzeiten erledigen. So kann etwa nachts oder am Wochenende das Online-Formular ausgefüllt werden. Das gilt ebenso für die zur Scheidung benötigten Unterlagen, die jederzeit eingescannt und per E-Mail mittels Datei oder per Fax an die Kanzlei übermittelt werden können. Sind noch Dokumente nachzureichen, kann dies auf dieselbe Weise zeitnah und zügig erledigt werden.
Die Scheidungspapiere online zu übermitteln, spart also erheblich Zeit. Zudem erhält der Scheidungswillige meist noch am selben Tag eine Eingangsbestätigung mittels E-Mail. Seine Fragen stellt der Mandant ebenfalls per E-Mail oder telefonisch, wobei er bei besonders fixen Anwälten oft noch am selben Tag eine schriftliche Antwort oder einen Rückruf bekommt. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall berücksichtigen, dass der von Ihnen beauftragte Anwalt nicht nur allein für Ihren Fall zuständig ist. Verzögerungen sind damit auch im Falle der Online-Kommunikation möglich und realistisch. Lästige „Nebenarbeiten“ wie das Besorgen von passenden Briefkuverts oder Briefmarken entfallen vollständig. Zudem erhält der Mandant etwaige Korrespondenz, die der Anwalt in der Scheidungssache führt oder erhält, regelmäßig direkt per E-Mail und ist damit sofort informiert.
Einen weiteren erheblichen Vorteil bietet die Scheidung online für einen Ehegatten, der nach der Trennung – vielleicht berufsbedingt – ins Ausland gezogen ist. Gerade für diese Personengruppe ist die Internetscheidung besonders attraktiv, da auf einfache und effektive Weise ein Scheidungsanwalt in Deutschland beauftragt werden kann. Möglicherweise erreicht der Anwalt auch, dass der Mandant nicht eigens zum Scheidungstermin in Deutschland aus dem Ausland anreisen muss, sondern vor Ort von einem Richter angehört oder vernommen wird. § 128 Abs. 3 FamFG ermöglicht diese Art der Anhörung. Wichtig in diesen Fällen ist jedoch, dass der online beauftragte Rechtsanwalt insoweit auf internationales Recht spezialisiert ist, da dieses Recht von erheblicher Bedeutung für das Scheidungsverfahren sein kann.
Den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss schickt der Rechtsanwalt allerdings immer per Post an den Mandanten, da dieser das Original ggf. später benötigt (etwa für das sogenannte Negativattest bei einer erneuten Heirat).
Für wen die Online-Scheidung geeignet ist – und für wen nicht
So zeitsparend und bequem die Vorteile einer Scheidung online nach vorheriger Trennung auch sind: Diese Form ist zwar für viele, aber nicht für alle scheidungswilligen Ehegatten geeignet.
Geeignet ist die Online-Scheidung insbesondere für Ehegatten, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten. Dabei setzt die einvernehmliche Scheidung voraus, dass diese von beiden Ehepartnern gewollt ist, die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und sämtliche Folgesachen (Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht mit dem Kind usw.) geregelt haben. Als Ausnahme dabei gilt der Versorgungsausgleich (also die „Teilung“ der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften).
Im Übrigen: Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss zwar in der Regel nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser darf jedoch nur der ihn beauftragenden Partei rechtsberatend zur Seite stehen. Eine Beratung auch der Gegenseite würde einen beruflichen Gewissenskonflikt begründen.
Typische Fälle der einvernehmlichen Scheidung, für die sich eine Internetscheidung geradezu anbietet, sind etwa:
- Die Ehegatten sind sich über die Scheidung einig (d.h. auch über Unterhalt, Umgangsrecht etc.) und verstehen sich trotzdem noch verhältnismäßig gut. Beide möchten ihre Beziehung möglichst schnell und einfach auch „amtlich beenden“.
- Die Ehepartner sind schon seit Jahren getrennt und führen seitdem ein eigenes Leben. Zur Scheidung ist es bisher noch nicht gekommen, weil für die Beauftragung eines Anwalts die Zeit fehlte oder der damit verbundene Aufwand einfach nur als lästig empfunden wurde.
- Der Ehegatte, der die einvernehmliche Scheidung veranlassen möchte, ist wegen seines Berufes zeitlich vollständig ausgelastet oder arbeitet sogar im Ausland. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf herkömmlichen Weg ist ihm daher nicht möglich.
- Am Wohnort desjenigen, der das einvernehmliche Scheidungsverfahren einleiten möchte, befindet sich kein passender Rechtsanwalt. Der betreffende Ehepartner hat daher keine Lust oder es ist ihm zu aufwändig, mehrere Kilometer zu fahren oder sich dafür sogar einen Tag Urlaub nehmen zu müssen.
- Derjenige Ehegatte, der die einvernehmliche Scheidung auf den Weg bringen möchte, ist von der früheren gemeinsamen Wohnung weit weg gezogen. Er ist darüber informiert, dass die Scheidung bei dem Familiengericht durchgeführt werden muss, welches für seinen ehemaligen Wohnsitz zuständig ist und sieht keine Möglichkeit, dort einen Anwalt zu beauftragen.
- Der Ehepartner möchte einen Rechtsanwalt mit der einvernehmlichen Scheidung beauftragen, sieht sich aber aus gesundheitlichen Gründen (etwa weil er auf einen Rollstuhl angewiesen ist) nicht dazu in der Lage, einen Juristen ohne unverhältnismäßig großen Aufwand aufzusuchen. Im Internet ist der Betreffende jedoch tagtäglich unterwegs.
Nicht oder allenfalls nur bedingt geeignet ist die Online-Scheidung für Ehegatten,
- die heillos zerstritten sind und über nahezu jede Folgesache das Familiengericht entscheiden lassen. Hier ist für jeden Ehepartner ein Rechtsbeistand vor Ort sinnvoll, der zu den Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht eingehend beraten und entsprechende Anträge bei Gericht stellen kann.
- die nicht nur über Unterhalt, sondern auch über Kindschaftssachen streiten. Hier empfiehlt sich ebenfalls für jeden Ehepartner ein Scheidungsanwalt. Sorgerecht und Umgangsrecht gehören nach § 151 FamFG zu den Sachen, die Kinder betreffen.
- die über erhebliches Vermögen verfügen. Zwar kann eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden, doch sollten zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen von jedem Ehepartner ortsansässige Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Familienrecht hinzugezogen werden. Über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einer spezialisierten Kanzlei für Familienrecht können Sie das Kostenrisiko für den Einzelfall besser abschätzen.
- von denen einer wirtschaftlich unerfahren ist, während der andere im Berufs- bzw. Geschäftsleben eine eher übergeordnete Position einnimmt (etwa eine seit Jahren mit der Kindererziehung befasste Hausfrau und ein GmbH-Geschäftsführer). Bei der auch hier einvernehmlich möglichen Scheidung besteht die Gefahr, dass der in finanziellen Dingen unkundige Ehepartner in seinen Rechten benachteiligt wird, so dass er von einem eigenen Anwalt vertreten werden sollte, um an die gleichen Informationen zu gelangen wie der Ehepartner.
- bei der derjenige, der die Internetscheidung veranlassen möchte, der deutschen Sprache kaum oder nur begrenzt mächtig ist. Damit der Betreffende die rechtlichen Folgen der Trennung bzw. Scheidung auch nachvollziehen kann, sollte er einen eigenen Juristen beauftragen, der entweder in der jeweiligen ausländischen Sprache mit dem Mandanten reden kann oder der einen Dolmetscher hinzuzieht.
Um einen Sonderfall handelt es sich bei der streitigen Scheidung (ein Ehegatte möchte sich scheiden lassen und der andere stimmt nicht zu), bei der nach einer Trennungszeit von drei Jahren das Scheitern der Ehe vermutet wird,wie es §1566 Abs. 2 BGB beschreibt. Eine Online-Scheidung ist hier nur zweckmäßig, wenn der Streit ausschließlich darüber besteht, dass sich ein Ehepartner nicht scheiden lassen möchte. Denn das Familiengericht wird den die Scheidung ablehnenden Ehepartner eingehend dazu befragen, wie die Ehe fortgesetzt werden soll, wenn der andere konsequent auf die Scheidung besteht. Da es darauf praktisch keine Antwort gibt, erfolgt nach der Trennungszeit von drei Jahren zumeist die Scheidung.
Keine Online-Scheidung ist jedoch ratsam, wenn der andere Ehegatte nicht nur keine Scheidung will, sondern auch Folgesachen streitig stellt. Hier verbleibt es dabei, dass jeder Ehepartner einen vor Ort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen sollte.
Online-Scheidung: Kosten „unschlagbar preiswert“ oder insgesamt geringer?
Nicht seriös sind die Anpreisungen mancher Betreiber von Internetseiten für Online-Scheidungen, auf denen der Eindruck erweckt wird, die Kosten für eineScheidung seien hier günstiger als anderswo. Tatsächlich richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit bei einer Scheidung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV RVG). An die dort vorgesehenen Gebührensätze muss sich jeder Rechtsanwalt halten. Andernfalls riskiert er Sanktionen von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Sicherlich kann ein Rechtsanwalt höhere Gebühren fordern, so etwa zusätzlich Kosten für eine Anreise zum Scheidungstermin mit dem eigenen Kfz oder öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Tage- und Abwesenheitsgelder. Ein ortsansässiger Anwalt kann eine entsprechende Gebühr nicht erheben, auf die mitunter auch von den Anbietern der Online-Scheidung verzichtet werden.
Aber: Bei weiter entfernten Orten beauftragen die Online-Anwälte zudem einen anwaltlichen Vertreter vor Ort mit der Wahrnehmung des Scheidungstermins, während jedoch die Korrespondenz ausschließlich von den Online-Anwälten geführt wird. Auch hierfür können dann zusätzliche Kosten anfallen. Und sollte der online beauftragte Anwalt den Termin selbst wahrnehmen, fallen auch hier Reisekosten an.
Im Endeffekt sind daher die Gebühren, die der Mandant zahlen muss, bei allen Anwälten gleich. Zutreffend ist daher allenfalls die werbliche Aussage: „Günstiger geht nicht“, weil die Durchführung einer Scheidung beim Ansatz der Mindestgebühren tatsächlich nicht kostengünstiger sein kann.
Nur geringfügig kann eine Online-Scheidung preiswerter als eine herkömmliche Scheidung sein, zu deren Einleitung der Mandant erst einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht persönlich aufsuchen muss. Dies hängt mit der Schnelligkeit und Bequemlichkeit der Scheidung online zusammen. So fallen für den persönlichen Termin in der Kanzlei des Rechtsanwaltes für den Mandanten regelmäßig Fahrtkosten an, die er bei der Online-Scheidung sparen kann. Allerdings besteht in der Regel kein Zwang einen persönlichen Termin mit einem Anwalt wahrzunehmen. Zudem sind die Kosten für die Anfahrt dabei in aller Regel zu vernachlässigen. Wesentlicher Vorteil von persönlichen Gesprächsterminen ist und bleibt, dass in einem Vieraugengespräch oft weit ausführlicher und unmittelbarer Fragen geklärt und Ängste genommen werden können.
Auch die Zeit, die für die Fahrt zum Anwalt, dem Sitzen im Wartezimmer und der Besprechung zu den Bürozeiten verbracht wird, können einen kostspieligen Aufwand darstellen. Denn in dieser Zeit könnte ein Arbeitnehmer durch Überstunden oder ein Selbstständiger durch andere Tätigkeiten Geld verdienen, wenn nicht sogar für den Anwaltsbesuch ein Urlaubstag genommen und damit quasi unbezahlbare Freizeit „verschwendet“ wird. Allerdings ist hier auch anzumerken, dass auch die Zeit vor dem PC von der freien Zeit abzuknapsen ist. So oder so kann eine Scheidung nicht gänzlich ohne Zeitaufwand absolviert werden.
Wie sonst noch bei der Online-Scheidung gespart werden kann?
Online-Scheidungen sind regelmäßig einvernehmliche Scheidungen. Diese stellen aber auch für das Familiengericht einen geringeren Arbeitsaufwand als eine streitige Scheidung, bei der beispielsweise noch Fragen und Streitigkeiten zum Unterhalt, Sorgerecht oder Versorgungsausgleich geklärt werden müssen, dar. Bei strittigen Scheidungen hingegen sind Folgeanträge häufig. Mit jedem Antrag steigen dann auch die Kosten.
Die Kostenersparnis ist damit keine übliche Eigenart der Online-Scheidung, sondern es handelt sich um ein Merkmal von einvernehmlichen Scheidungen insgesamt. Wickeln Sie eine strittige Scheidung über einen Anwalt, mit dem Sie ausschließlich online kommunizieren, ab, kann auch die Online-Scheidung damit teurer werden, als die Gerichte einen Mehraufwand für die Einigungsprozesse haben.
Zudem reicht für die einvernehmliche Ehescheidung ein Scheidungsanwalt, da nur für das Einreichen des Scheidungsantrags der gesetzliche Anwaltszwang besteht. Die Kosten können dann sogar zwischen den Ehegatten geteilt werden, so dass sich für jeden Ehepartner die Kosten im Vergleich zu zwei Anwälten (also für jeden ein eigener Anwalt) um die Hälfte reduzieren können.
Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe (VKH) und veranlasst dieser die Einreichung des Scheidungsantrags, ist die Scheidung für beide Ehepartner sogar vorerst kostenlos. Allerdings können die Gerichte die verauslagte VKH im Nachhinein ratenweise wieder einfordern, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zum positiven verbessern.
So lässt sich ein guter Online-Anwalt finden
Bei der Vielzahl an Anbietern von Online-Scheidungen stellt sich die Frage, wie ein „guter“ Rechtsanwalt gefunden werden kann, also ein im Familienrecht kundiger, schnell agierender und menschlich passender Anwalt. Hier hilft die folgende Checkliste:
Checkliste Online-Anwalt: Worauf geachtet werden sollte | Ja | Nein |
---|---|---|
Vor der Erteilung des Mandats | ||
Handelt es sich um einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht? (Fachanwaltstitel nicht zwingend notwendig für Spezialisierung) | ❏ | ❏ |
Hat der Internetanwalt eine unverbindliche Online-Anfrage noch am selben Tag oder am Montag nach dem Wochenende zumindest ansatzweise beantwortet? | ❏ | ❏ |
Wurde mit dem Scheidungsanwalt vor dessen Beauftragung ein kurzes persönliches Telefonat geführt, bei dem die „Chemie gestimmt hat“? | ❏ | ❏ |
Nach dem erteilten Mandat | ||
Antwortet der Rechtsanwalt auf Anfragen noch am selben Tag oder am Montag nach dem Wochenende? | ❏ | ❏ |
Ist die Anwaltskanzlei kurzfristig telefonisch erreichbar oder erfolgt im Falle der Nichterreichbarkeit noch am selben Tag ein Rückruf? | ❏ | ❏ |
Erklärt der Anwalt das jeweilige weitere Vorgehen im Scheidungsverfahren verständlich und nachvollziehbar? | ❏ | ❏ |
Fazit: Können alle Fragen mit Ja beantwortet werden, handelt es sich um einen tüchtigen und passenden Rechtsbeistand. Wird dagegen vor der Mandatserteilung überwiegend Nein angekreuzt, sollte nach einem anderen Juristen gesucht werden. Muss nach der Mandatserteilung meist mit Nein geantwortet werden, ist es sinnvoll, den Scheidungsanwalt auf seine mangelnden Reaktionen oder fehlenden Erklärungen offen anzusprechen. |
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Ablauf der Online-Scheidung: Der Schlussstrich unter die frühere Beziehung
Hat der scheidungswillige Ehepartner bzw. der Mandant sich für eine Scheidung online entschieden, muss er in der Regel einen Fragebogen ausfüllen und der nun zuständigen Kanzlei übermitteln. Abgefragt werden die Angaben und persönlichen Daten des Mandanten, die für das Scheidungsverfahren von Bedeutung sind. Wie der Mandant den ausgefüllten Fragebogen übermittelt, bleibt ihm überlassen. Er kann den Fragebogen also per E-Mail, Fax oder Briefpost zusenden.
Nach Erhalt des Fragebogens fertigt der Anwalt aus den darin enthaltenen Daten einen Entwurf des Scheidungsantrags. Der Entwurf wird dem Mandanten zur Kontrolle übermittelt, so dass noch Änderungen oder Ergänzungen möglich sind. Diese werden vom Anwalt in den Entwurf eingearbeitet, womit der Scheidungsantrag fertig gestellt ist.
Parallel dazu sollte der Anwalt dem Mandanten ausführlich und nachvollziehbar den weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens erklären. Dazu gehören auch ein verbindlicher Kostenvoranschlag zur Höhe der anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten sowie der Hinweis, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe beansprucht werden kann. Zudem werden im Idealfall – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – dem Scheidungsantrag bereits die ausgefüllten Formulare für den Ausgleich beigefügt, um den Ablauf des Scheidungsverfahrens zu beschleunigen.
Besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, müssen mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht die Gerichtskosten eingezahlt werden. Geschieht das nicht, wird das Gericht erst gar nicht tätig.
In der Praxis bestehen bei der Einzahlung der Gerichtskosten zwei Möglichkeiten: Der Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag ohne Gerichtskostenvorschuss ein. In diesem Fall erhält der Mandant nach ca. 14 Tagen vom Gericht die Aufforderung, die Gerichtskosten einzuzahlen. Oder der Anwalt fordert den Gerichtskostenvorschuss vom Mandanten an und fügt dem Scheidungsantrag in Höhe der Gerichtskosten einen Verrechnungsscheck oder Gerichtskostenmarken bei. Bei der zweiten Alternative lässt sich geringfügig Zeit sparen, da das Gericht nicht erst den Vorschuss anfordern und dessen Eingang kontrollieren muss.
Kann dagegen Verfahrenskostenhilfe beansprucht werden, tritt dadurch eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens ein. Denn das Scheidungsverfahren beginnt erst, wenn über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden ist. Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten also formell erst zugestellt, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Hat es der Mandant nun mit der Scheidung besonders eilig, kann die Verzögerung von ca. ein bis zwei Monaten wie folgt vermieden werden: Es wird die (formelle) Zustellung des Scheidungsantrags unabhängig von der Entscheidung über die zugleich begehrte Verfahrenskostenhilfe beantragt. In diesem Fall muss der Mandant aber den Gerichtskostenvorschuss leisten. Wird später Verfahrenskostenhilfe bewilligt, erhält der Mandant die bereits gezahlten Gerichtskosten nicht zurück. Erst nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wird dem anderen Ehepartner die Hälfte der Gerichtskosten per Kostenfestsetzungsbeschluss auferlegt. Im Ergebnis kann also der Mandant eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens durch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe vermeiden, indem er den kompletten Gerichtskostenvorschuss leistet und letztlich eine Gebühr nach dem Verfahrenswert bezahlt. Diese Gebühr dürfte sich grob geschätzt auf 100 bis 200 Euro belaufen.
Hat der Online-Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht, erhält der Mandant umgehend die entsprechenden Informationen. Der weitere Ablauf des Scheidungsverfahrens entspricht dann dem einer „herkömmlichen“ einvernehmlichen Scheidung.
Dazu ist der Fragebogen erforderlich
Um die Scheidung online zu veranlassen, muss der Mandant einen auf dem Internet-Auftritt bereitgestellten Fragebogen ausfüllen und übermitteln. Erforderlich ist dieser Fragebogen, damit der Rechtsanwalt die für die Stellung des Scheidungsantrags notwendigen Angaben und Daten erhält. Der Fragebogen ist also nur für den internen Gebrauch bestimmt und wird streng vertraulich behandelt. Zudem ist dem Fragebogen regelmäßig die besondere Vollmacht im Familienrecht beigefügt, die der Anwalt für die Einleitung des Scheidungsverfahrens benötigt.
Wie der Schriftverkehr mit dem Mandanten bei der Online-Scheidung erfolgt
Auf welche Weise die Korrespondenz zwischen dem scheidungswilligen Ehegatten und der beauftragten Anwaltskanzlei erfolgt, richtet sich letztlich nach dem Wunsch des Mandanten. Möglich ist die Abwicklung des Schriftverkehrs per E-Mail, Fax, Telefon oder Briefpost. Die schnellste und einfachste Kommunikation ist aber die E-Mail-Korrespondenz. Die Schriftstücke, die der Scheidungsanwalt von der Gegenseite oder vom Gericht erhalten hat, werden dabei eingescannt und dem Mandanten als Anlage zur E-Mail des Anwalts zugesendet. Das rechtskräftige Scheidungsurteil, das der Mandant zu seinen persönlichen Unterlagen nehmen sollte, erhält er jedoch auf dem Postwege.
Online-„Scheidung“ auch für Lebenspartnerschaften möglich
Das Verfahren bei einer Internetscheidung kommt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften in Betracht. Korrekt heißt es aber nicht „Scheidung“, sondern „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“. Die Unterschiede zu einem Scheidungsverfahren sind jedoch nur minimal. Bei der Scheidung der „Ehe für alle“ gibt es keine Unterschiede im Scheidungsverfahren.
Zusammenfassend muss eines ganz deutlich festgestellt werden: Eine Online-Scheidung per se gibt es im deutschen Rechtssystem nicht. Der eigentliche Scheidungstermin setzt in der Regel die Anwesenheit beider Parteien voraus. Auch der Scheidungsantrag muss postalisch beim Gericht eingehen. Ein Knopfdruck am Computer daheim genügt hier nicht. Mit dieser Wortneuschöpfung ist vielmehr die Beauftragung des für die Scheidung zuständigen Anwaltes gemeint. Sie können sich in der heutigen Zeit über das Internet einen Rechtsbeistand suchen, die Kommunikation ausschließlich per E-Mail, Fax und Telefon anstreben. So können Sie zunächst auch nur einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von einer spezialisierten Anwaltskanzlei anfordern. Dies ist jedoch auch dann möglich, wenn Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Auch hier bedarf es in der Regel nicht unendlich vieler Gesprächstermine. Und auch hier können moderne Kommunikationsmittel die Abläufe erleichtern.
Ein finanzieller Vorteil ergibt sich hieraus in aller Regel nicht, sondern vielmehr aus dem Scheidungsablauf an sich. Einvernehmlich Scheidungen sind an sich kürzer und kostengünstiger als strittige Scheidungen, bei denen Folgeanträge den Preis nach oben schrauben können. Die Verfahrenskosten (Streitwert) richten sich immer nach den finanziellen Verhältnissen (Einkommen) der Scheidungsgegner. Die Anwalts- und Gerichtskosten basieren stets auf dem Streitwert. Egal ob online oder nicht.
Letztlich handelt es sich um eine Typenfrage: Möchten Sie den von Ihnen beauftragten Anwalt persönlich kennenlernen? Wollen und brauchen Sie das persönliche Gespräch? Oder ist Ihnen die anonyme und unverbindliche Online-Kommunikation lieber?
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Geralt R.
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