§ 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
(1) Folgende Anforderungen und Merkmale sind mit der Tenure-Track-Professur verbunden:
- Die Strukturen, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren sind satzungsförmig zu regeln,
- Tenure-Track-Professuren sind auf eine Dauer von bis zu sechs Jahren befristet. § 3, Nummer 1, Sätze 2 bis 4 bleiben davon unberührt. Sie können in W 1 oder W 2 ausgewiesen werden,
- die Stellenausschreibung erfolgt in der Regel international und unter Hinweis auf die vorgesehene Tenure-Track-Zusage, die nicht unter Stellenvorbehalt1 steht,
- Bewerberinnen und Bewerber auf eine Tenure-Track-Professur sollen nach der Promotion die Universität gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein,
- die Besetzung von Tenure-Track-Professuren verlangt ein reguläres, qualitätsgesichertes Berufungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren, bei dem international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter beteiligt werden. Wenn dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten erscheint, sind auch ausländische Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen,
- Inhaber von Positionen mit Tenure Track nehmen ihre Aufgaben als Professorinnen und Professoren in Forschung und Lehre selbständig wahr. Daher ist die Tenure-Track-Professur mit einer angemessenen Ausstattung verbunden und
- der Übergang auf eine dauerhafte Professur setzt eine erfolgreiche, qualitätsgesicherte Evaluierung nach bei Berufung klar definierten und transparenten Kriterien voraus. Die Evaluierung dient der Überprüfung, ob die bei der Berufung definierten Leistungen erbracht wurden und ob die für die jeweilige dauerhafte Professur notwendige fachliche und pädagogische Eignung vorliegt. Zur Orientierung über den weiteren Karriereweg kann eine Zwischenevaluierung vorgesehen werden. Die für Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übertragen.
(2) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die sich im Anschluss an die Promotion bereits auf dem Karriereweg zur Professur befinden, sollen bei der Besetzung von Tenure-Track-Professuren adäquat berücksichtigt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem qualitätsgesicherten Berufungsverfahren für eine Tenure-Track-Professur, wie es in Absatz1 dargelegt ist. Das weitere Verfahren regeln die Universitäten in eigener Verantwortung. Sie beachten dabei die Grundsätze, die in Absatz1 dargelegt sind.
1 Der Verzicht auf einen Stellenvorbehalt bedeutet, dass die Übernahme auf eine Lebenszeitprofessur nicht – zusätzlich zur erfolgreichen Evaluierung – auch davon abhängig ist, dass zum Zeitpunkt des Auslaufens der Tenure-Track-Professur eine freie Lebenszeitstelle an der Hochschule zur Verfügung steht. Erfolgt die Tenure-Track-Zusage unter Stellenvorbehalt, liegt eine bloße Tenure-Track-Option vor, die in diesem Programm nicht gefördert wird.